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Definition: Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)

9. Mai 2026
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Definition

Der Begriff des „objektiven Klarstellungsinteresses“ als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der abstrakten Normenkontrolle wird negativ bestimmt. Wann besteht kein objektives Klarstellungsinteresse?

Das Klarstellungsinteresse entfällt nur ausnahmsweise, wenn von dem Antragsgegenstand unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann

Als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung bedarf es bei der abstrakten Normenkontrolle eines objektiven Klarstellungsinteresses. Dieses wird durch das Vorliegen des Antragsgrundes indiziert. Es entfällt nur, wenn von dem Antragsgegenstand unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann.Beispielsfälle für diese Ausnahmen schauen wir uns in dieser Lerneinheit an!

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