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Definition: Sich-Verborgenhalten (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
9. Mai 2026
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Definition
Was versteht man unter „Sich-Verborgenhalten“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Der Täter hält sich verborgen, wenn er sich zur Ausführung der Tat in dem Raum versteckt. Ob er legal oder illegal in den Raum gelangt ist, oder ob er den Raum zu anderer Zeit berechtigt betreten darf, spielt keine Rolle.
Fundstellen
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