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Definition: Hindernis bereiten (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
7. Mai 2026
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Definition
Definiere den Begriff „Hindernis bereiten“ (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Hindernisbereiten ist nach ganz h.M. jeder Vorgang, der geeignet ist, den regelmäßigen Betrieb zu hemmen oder zu stören.
Beispiele: Auflegen von Steinen auf die Schienen oder eines Metallbügels auf die Oberleitung, Überqueren von Bahngleisen durch einen Kraftwagen.
Fundstellen
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