Hi @[Skra8](184520), @[Rtc22](237371),
die vollständige Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die auf jeder Sorgfalts
pflichtverletzung im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit beruhen, wurde schon frühzeitig als unpassend empfunden. Dies fußt auf dem Umstand, dass dem Schädigungspotenzial des Arbeitnehmers im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeiten typischerweise kein entsprechender Lohn entgegensteht, mit dem er diese Risiken absichern könnte. Zudem kann sich eine entsprechende Haftung für den Arbeitnehmer schnell als existenzbedrohend darstellen. Dies wäre insbesondere nicht mit Art. 12 I GG vereinbar.
Da der Arbeitgeber kraft seiner Organisationsbefugnis und seines Weisungsrechts aus § 106 GewO das Haftungsrisiko des Arbeitnehmers mitsteuert, erscheint es daher billig, ihm dieses Haftungsrisiko (nach der Rspr. des BAG analog § 254 BGB) im Rahmen des Ersatz
anspruchs gegen den Arbeitnehmer zuzurechnen. Hierfür spricht ebenso das Betriebsrisiko, das der Arbeitgeber nach § 615 S. 3 BGB trägt und aus dem ein abstraktes Mitverschulden des Arbeitgebers erwächst. Das Betriebsrisiko des Arbeitgebers ist dahingehend zu konkretisieren, dass dem Arbeitnehmer keine Belastung wegen solcher Schäden zugemutet werden darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der durch den Arbeitgeber übertragenen Arbeit folgen und somit zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören.
Für die Klausur dürfte angesichts der Tatsache, dass der
innerbetriebliche Schadensausgleich ein unumstritten anerkanntes Institut darstellt, eigentlich das Argument des Betriebsrisikos und der Unzumutbarkeit der Belastung für den Arbeitnehmer genügen.
Für Interessierte (oder Leute ohne Zeitdruck) kann ich die folgende Formulierung aus einer Klausurlösung empfehlen, die ich stilistisch und didaktisch sehr gut fand:
„Eine Beschränkung des Prinzips der Totalreparation könnte sich durch eine analoge Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB ergeben. Dies setzt das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage voraus. Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Beschränkung der Totalreparation bei geringfügigen Sorgfalts
pflichtverletzungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Eine Regelungslücke liegt also vor. Diese müsste planwidrig sein. Für eine Planwidrigkeit spricht, dass eine Totalreparation im Arbeitsverhältnis im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) steht. Für eine vergleichbare Interessenlage spricht, dass der Arbeitgeber durch die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 GewO und die betriebliche Organisationsmacht die Haftungsrisiken des Arbeitnehmers ausgestaltet. Diese Haftungsrisiken müsste der Arbeitgeber ohne Zuhilfenahme des Arbeitnehmers allein tragen. Die selbst geschaffene Betriebsgefahr muss sich der Arbeitgeber daher nach § 254 Abs. 1 BGB analog zurechnen lassen. Im Ergebnis besteht somit die Möglichkeit, die Haftung des Arbeitnehmers nach den Umständen des Einzelfalls zu beschränken.
Aus der dogmatischen Herleitung ergeben sich die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung nach § 254 Abs. 1 BGB analog. Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus wird sie dann angewandt, wenn den Geschädigten (den Arbeitgeber) zwar kein Mitverschulden trifft, er den entstandenen