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Definition: Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
6. Juli 2026
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Definition
Was versteht man unter „Beteiligung an einer Schlägerei“ (§ 231 Abs. 1 StGB)?
Beteiligt ist, wer in gegen andere gerichteter Weise an der Schlägerei oder dem Angriff mitwirkt; er muss nicht Täter oder Teilnehmer im Sinne der §§ 25–27 StGB sein, er kann auch „Nebentäter“ sein.
Die Beteiligung ist abweichend vom Allgemeinen Teil untechnisch, also nicht i.S.v. Täterschaft und Teilnahme, sondern vielmehr i.S.v. örtlich-zeitlicher Mitwirkung zu verstehen (MüKoStGB/Hohmann, 4. A. 2021, § 231 RdNr. 15).
Fundstellen
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