Ich habe mir vor einiger Zeit mal die Mühe gemacht, aus allerlei Kommentaren und Lehrbüchern die Auffassungen und Argumente zum strafrechtlichen Sachbegriff in Bezug auf die Frage, ob Tiere Sachen i.S.d. Strafrechts sind, herauszuschreiben, die ich gefunden habe. Vielleicht hilft es jemandem:
Sache ist nach h.M., die einen strafrechtsautonomen Sachbegriff vertritt, jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB) und daher – trotz § 90a S. 1 BGB … auch das Tier. Die Gegenauff. geht von Akzessorietät zum zivilrechtlichen Sachbegriff (§ 90 BGB) aus, sodass die in § 90a S. 1 BGB getroffene Regelung – Tiere sind keine Sachen – auch für das Strafrecht gelte. Damit beanspruche jedoch auch § 90a S. 3 BGB im Strafrecht Geltung, weshalb § 242 StGB auf Tiere entsprechend anzuwenden sei. Vom strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 II GG, § 1 StGB) her aufkommende Bedenken werden mit der Begründung entkräftet, dass das Gesetz selbst die entsprechende Anwendung gestatte und von daher gerade keine im Strafrecht verbotene Analogie vorliege. Wirtschaftlicher Wert und Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) sind für die Sacheigenschaft nach übereinstimmender Auff. unerheblich. Ebenso ist ohne Belang, ob erst die Tathandlung – insbes. in Gestalt einer Abtrennung – bewirkt, dass eine Sache entsteht.
Arg. h.M.: (1) Umweltstrafrechtliche Vorschriften der §§ 324a I Nr. 1, 325 I 1, VI Nr. 1, die jeweils von "Tiere{n}, Pfanze{n} oder andere{n} Sachen" sprechen. (2) Dass der Gesetzgeber Tiere trotz § 90a S. 1 BGB weiterhin als Sachen i.S.d. Strafrechts ansieht, belegt das ggü. § 90a BGB spätere Inkrafttreten des § 324a StGB (1990 vs. 1994). (3) § 90a ergänzt § 90 BGB, und dieser definiert nur "Sachen im Sinne des Gesetzes", wobei mit "Gesetz" dieses Gesetz, nämlich das BGB gemeint ist. (4) Strafrechtlicher Sachbegriff ist wesentlich älter als der des BGB. (5) Erforderliche Konkordanz von Tatobjekt und Tathandlung: Wäre der Sachbegriff des § 242 I StGB zivilrechtsakzessorisch, besäßen auch elektronische Wertpapiere, die gem. § 2 III eWpG als Sachen gelten, Sachqualität, obwohl sie mangels Körperlichkeit nicht weggenommen werden können.
Arg. Gegenauff.: (1) Arg. aus §§ 324a I Nr. 1, 325 I 1, VI Nr. 1 StGB ist nicht sehr stark. So könnte sich die Wendung "andere Sache" auch nur auf die ausdrücklich erwähnten Pflanzen beziehen, nicht aber auf Tiere. (2) § 242 StGB schützt das Eigentum. Eigentum ist nur an Sachen (und Tieren) im zivilrechtlichen Sinne mgl. (vgl. § 903 BGB).