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Definition: Unerheblichkeit der Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)

9. Mai 2026

Definition

Was versteht man unter „Unerheblichkeit der Veränderung“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?

Als unerheblich sind solche Zustandsveränderungen einzustufen, die sich ohne nennenswerten Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand beseitigen lassen.

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