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Definition: Unerheblichkeit der Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)
9. Mai 2026
Definition
Was versteht man unter „Unerheblichkeit der Veränderung“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?
Als unerheblich sind solche Zustandsveränderungen einzustufen, die sich ohne nennenswerten Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand beseitigen lassen.
Fundstellen
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