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Definition: Zueignung, Rechtswidrigkeit der (§ 242 Abs. 1 StGB)

9. Mai 2026
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Definition

Was versteht man unter „Rechtswidrigkeit der Zueignung“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

Rechtswidrig ist eine beabsichtigte Zueignung, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat.

Achtung: hier können Probleme, mit Gattungsschulden und insb. mit Geldschulden auftreten.

Fundstellen

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