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Definition: Lieferung einer anderen Sache (§ 434 Abs. 5 BGB)

Neues Kaufrecht 2022
7. Mai 2026
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Definition

Wann steht die Lieferung einer „anderen Sache“ (§ 434 Abs. 5 BGB) einem Sachmangel gleich?

Die Lieferung einer anderen Sache steht einem Sachmangel gleich, wenn die andere Sache nach dem objektiven Empfängerhorizont des Käufers in Erfüllung des Kaufvertrags geliefert worden ist (Tilgungsbestimmung). Der Käufer muss also davon ausgehen können, dass der Verkäufer mit der Lieferung seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllen will.

Fundstellen

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