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Definition: Zum öffentlichen Verkehr bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)
Definition
Was versteht man unter „zum öffentlichen Verkehr bestimmt“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?
Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind alle Räume, die dem allgemein zugänglichen (öffentlichen oder privaten) Personenverkehr oder Gütertransportverkehr dienen, z.B. Bahnhofshallen, Warteräume in Bahnhöfen, Busse und Straßenbahnwagen.
Fundstellen
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