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Definition: Angriff in feindlicher Willensrichtung (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definition
Was versteht man unter „Angriff in feindlicher Willensrichtung“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?
Grundsätzlich erfolgt jeder Angriff auf das Leben in feindlicher Willensrichtung. In Ausnahmekonstellationen kann es nach Ansicht des BGH hieran fehlen, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Dies kann bei einer Tötung aus Mitleid in Betracht kommen.
Fundstellen
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