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Definition: Habgier (§ 211 Abs. 2 StGB)

7. Mai 2026

Definition

Definiere den Begriff „Habgier“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Habgier ist das gesteigerte, abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens.

Fundstellen

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