Im Müko steht dazu:
"Die klassische Definition eines solchen
Ehrbegriff
s, die manchmal auch heute noch gleichzeitig als Aussage der hM angesehen wird, findet sich in der bekannten, häufig im Wortlaut wiedergegebenen Leitentscheidung des Großen Senats des BGH aus dem
Jahre 1957:
„Angriffsobjekt der Beleidigung ist die dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende innere Ehre, außerdem seine darauf beruhende Geltung, sein guter Ruf innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft. Wesentliche Grundlage der inneren Ehre und damit Kern der Ehrenhaftigkeit des Menschen ist die ihm unverlierbar von Geburt an zuteilgewordene Personenwürde, zu deren Unantastbarkeit sich das Grundgesetz der Bundesrepublik in Artikel 1 bekennt und deren Achtung und Schutz es ausdrücklich aller staatlichen Gewalt zur Pflicht macht. Aus der inneren Ehre fließt der durch §
185 StGB strafbewehrte Rechts
anspruch eines jeden, dass weder seine innere Ehre noch sein guter äußerer Ruf geringschätzig beurteilt oder gar völlig mißachtet, dass er vielmehr entsprechend seiner inneren Ehre behandelt werde.“
Diese Umschreibung der Ehre fasste den Stand der wissenschaftlichen Diskussion des
Jahres 1957 zusammen. Sie hat auch für mehr als 30
Jahre die Rechtsprechung eindeutig bestimmt. „Aber diese Zusammenstellung innerer und äußerer, normativer und faktischer Elemente ist nicht nur theoretisch unverbunden,“ … „sie ist auch in der Rechtsprechung nicht durchgehalten worden.“ Neuere Entscheidungen des BGH und der OLGe gehen heute in der Regel von einer neuen Terminologie aus, die sich aber inhaltlich erkennbar an die normativ-faktische Auffassung des Großen Senats anlehnt. In Anknüpfung an die von den Vertretern sog. normativer Ehrtheorien innerhalb der modernen Ehrtheoriediskussion entwickelte Begrifflichkeit von Ehre als dem auf die Personenwürde gegründeten, einem Menschen berechtigterweise zustehenden „Geltungswert“, verwenden sie entweder diesen Begriff oder sprechen von „personalem“ oder „sozialem“ oder auch „personalem oder sozialem“ Geltungswert einer Person. Dabei ist erkennbar, dass die Rechtsprechung mit dieser Terminologie nunmehr diejenigen Felder eines