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Definition: Objektive Zurechnung (vor § 13 StGB)
Definition
Wann ist ein Erfolg dem Täter „objektiv zurechenbar“?
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat.
Fundstellen
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