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Definition: überlassen (§ 265 Abs. 1 StGB)
9. Mai 2026
Definition
Definiere den Begriff „überlassen“ (§ 265 Abs. 1 StGB)?
Der Täter überlässt einem anderen die versicherte Sache, wenn er die Sachherrschaft, auch durch Zulassen der Ansichnahme, überträgt.
Fundstellen
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