Jurafuchs

4,8(5.048 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Sich bemächtigen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)

7. Mai 2026
13 Kommentare

Definition

Was versteht man unter „sich bemächtigen“ (§§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)?

Gemeint ist die Erlangung der Verfügungsgewalt über den Körper eines anderen, der dadurch an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert wird.

Bei der Begründung der physischen Herrschaft über das Opfer muss nicht unbedingt § 239 I StGB erfüllt sein.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:Jurafuchs
FacebookTwitterLinkedInInstagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community