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Definition: Sich bemächtigen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)
Definition
Was versteht man unter „sich bemächtigen“ (§§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)?
Gemeint ist die Erlangung der Verfügungsgewalt über den Körper eines anderen, der dadurch an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert wird.
Fundstellen
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