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Definition: Einführen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)
Definition
Was versteht man unter „einführen“ (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)?
Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Der Tatbestand setzt das Verbringen einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln über die Grenze in das deutsche Hoheitsgebiet voraus. Das deutsche Hoheitsgebiet umfasst gem. S. 2 Präambel GG das Gebiet der 16 Bundesländer, sämtliche Binnengewässer, das Küstenmeer mit seinen festgelegten Grenzen und den sich über diesen Gebieten befindenden Luftraum.
Fundstellen
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