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Definition: Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definition
Was versteht man unter „Zueignungsabsicht“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Die Zueignungsabsicht setzt zumindest billigendes Inkaufnehmen (dolus eventualis) einer dauerhaften Enteignung und Absicht (dolus directus I) wenigstens vorübergehender Aneignung voraus.
Fundstellen
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