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Definition: Vergnügungsstätte (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)
Definition
In einigen Baugebieten der BauNVO sind Vergnügungsstätten zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter einer „Vergnügungsstätte“ (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)?
Vergnügungsstätten sind eine Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht. Ihre Kennzeichen sind kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb.
Fundstellen
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