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Definition: Übertragen (§ 201a Abs. 1 StGB)

7. Mai 2026

Definition

Was versteht man unter „übertragen“ (§ 201a Abs. 1 StGB)?

Das „Übertragen“ erfasst Echtzeitübermittlungen von Bildinformationen durch sog. Webcams oder Spycams, bei denen es zwar zu einer Zwischenspeicherung, nicht aber zu einer dauerhaften Fixierung des Bildes kommt

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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