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Definition: Beendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB) - Definition

7. Mai 2026

Definition

Beim Rücktritt des Einzeltäters musst Du den beendeten und den unbeendeten Versuch abgrenzen, um die erforderliche Rücktrittshandlung zu bestimmen. Wann liegt ein beendeter Versuch vor?

Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan zu haben.

Ob der Versuch beendet oder unbeendet ist, richtet sich allein nach der Sicht des Täters, nicht nach den objektiven Umständen. Nach der heutigen h.M. ist auf die Sicht des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen (Lehre vom Rücktrittshorizont). Liegt ein beendeter Versuch vor, genügt die Aufgabe der Tat nicht. Der Täter muss aktiv die Vollendung verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB). Ausnahmsweise kann es genügen, dass der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

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