Hey in die Runde, völlig richtig: Eine
Allgemeinverfügung
kann nach § 35 S. 2 VwVfG sowohl dann vorliegen, wenn die Adressaten nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar sind (so der ausdrückliche Wortlaut der Norm).
Die Einordnung einer Maßnahme als
Allgemeinverfügung
kann also nicht allein davon abhängen, ob der betroffene Personenkreis bestimmt oder bestimmbar ist. Gerade die Abgrenzung eines Einzel-VAs nach § 35 S. 1 VwVfG zu einer personenbezogenen
Allgemeinverfügung
nach § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG kann, wie euer Beispiel zeigt, schwierig sein.
Entscheidend ist, wie die Behörde adressiert: Wird die Regelung an eine Gruppe als solche gerichtet, also an „alle, die zu dieser Gruppe gehören“, handelt es sich regelmäßig um eine adressatenbezogene
Allgemeinverfügung
nach § 35 S. 2 Alt. 1 VwVfG. Das gilt gerade bei versammlungsrechtlichen Maßnahmen wie einer Versammlungsauflösung. Auch wenn die einzelnen Teilnehmer objektiv bestimmbar sind, richtet sich die Verfügung nicht an individuell herausgegriffene Personen, sondern an den kollektiven Adressatenkreis derjenigen, die gerade an der Versammlung teilnehmen. Darum hat sich in Rechtsprechung und Literatur völlig zutreffend die Qualifikation der Versammlungsauflösung als
Allgemeinverfügung
etabliert (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10.A. 2022, VwVfG § 35 RdNr. 279a, beck-online).
Missverständlich sein kann an dieser Stelle, dass einige Autoren die adressatenbezogene
Allgemeinverfügung
als „konkret-individuelle“ Regelung bezeichnen (z.B. Detterbeck,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 22.A. 2024, RdNr. 468, 478). Der Begriff bezieht sich dort lediglich darauf, dass der betroffene Personenkreis tatsächlich „individuell“ bestimmt oder bestimmbar ist; er soll nicht ausdrücken, dass es sich um einen individuellen
Verwaltungsakt