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Definition: Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 S. 1 GVG)

7. Mai 2026

Definition

Was versteht man unter dem „Öffentlichkeitsgrundsatz“?

Nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz muss grundsätzlich jedermann im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten der Zugang zur Hauptverhandlung eröffnet werden.

Der in § 169 Abs. 1 S. 1 GVG normierte Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Die Öffentlichkeit wird dabei durch die Bevölkerung und durch die Vertreter der Presse repräsentiert. Zu diesem Teilnahmerecht gehört auch, dass sich jedermann ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis von Ort und Zeit der Verhandlung verschaffen kann. Der Grundsatz kann jedoch gemäß den §§ 170ff. GVG, etwa zum Schutz der Privatsphäre oder aus ähnlichen gewichtigen Gründen, durchbrochen werden.

Fundstellen

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