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Definition: Begünstigender Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)

7. Mai 2026
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Definition

Wann ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) „begünstigend“ (siehe § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG)?

Ein Verwaltungsakt ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG).

Der begünstigende Verwaltungsakt ist in § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG legaldefiniert. Die Unterscheidung zwischen begünstigenden und belastenden Verwaltungsakten ist vor allem im Rahmen der Prüfung der §§ 48, 49 VwVfG entscheidend.

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