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Berechtigtes Interesse: Beseitigung des Rechtsscheins
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Behörde B nimmt die Gaststättenerlaubnis des Restaurantinhabers R zurück (§ 15 Abs. 1 GastG). B vergisst jedoch, die ausstellende Behörde auf dem Bescheid anzugeben. R will gerichtlich feststellen lassen, dass die Rücknahme nichtig ist.
Einordnung
Berechtigtes Interesse: Beseitigung des Rechtsscheins
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Analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO?
A ist Altenpfleger und deswegen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PflegeKG Mitglied in der Pflegekammer Niedersachsen (Pflichtmitgliedschaft). A ist der Meinung, er sei kein Mitglied der Pflegekammer. Er will dies bestätigt bekommen, um keine Beiträge mehr zahlen zu müssen.
Zeitpunkt: „Baldige“ Feststellung
Beamte Beate (B) will im Rentenalter gut versorgt sein. In ihrem konkreten Fall ist es rechtlich zweifelhaft, ob sie einen Anspruch auf die staatlichen Zusatzversorgungsbezüge haben wird. B will das gerichtlich klären lassen.