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Was ist eine „verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“? (Einführungsfall)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S wurde zur Zahlung von €1.000 an G verurteilt. S zahlt. Trotzdem pfändet Gerichtsvollzieherin V auf Gs Antrag die Kuckucksuhr des S, versteigert sie an E und zahlt den Erlös dafür (€1.000) an G aus. Sodann übergibt V dem S die vollstreckbare Ausfertigung (§ 757 Abs. 1 ZPO).
Einordnung
Was ist eine „verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“? (Einführungsfall)
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. S fragt sich, was er jetzt noch tun kann. Wäre eine Vollstreckungsabwehrklage der S statthaft (§ 767 Abs. 1 ZPO)?
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Hat S ein Rechtsschutzbedürfnis?
3. Weil die Zwangsvollstreckung beendet ist, kann S sich nicht mehr gegen diese wehren. Gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, eine „verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“ zu erheben?
4. S möchte klageweise die Herausgabe des Versteigerungserlöses von G verlangen. Wäre dies eine „verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“?
Fundstellen
Wie funktioniert Jurafuchs?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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Wozu braucht es die „verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“?
S wurde zur Zahlung von €1.000 an G verurteilt. S zahlt. Dennoch pfändet Gerichtsvollzieher V auf Gs Antrag die Kuckucksuhr des S wirksam, versteigert sie an E und zahlt den Erlös (€1.000) an G aus. S will entweder die Uhr zurück oder den Erlös aus der Versteigerung haben.

Anspruch auf Herausgabe der gepfändeten Sache gegen den Ersteigerer? (§ 985 BGB, §§ 812ff. BGB)
S hat die titulierte Forderung des G gegen sie bereits bezahlt. Dennoch wird auf Gs Antrag hin ihre Kuckucksuhr wirksam gepfändet und von E ersteigert. Nach der Erlösauskehr erhält S die vollstreckbare Ausfertigung. S möchte eine Klage auf Herausgabe der Uhr erheben.