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(Un)Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme 2
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

B erlässt einen Verwaltungsakt gegenüber A, wonach A einen Schwarzbau auf As Grundstück abreißen muss. Der Verwaltungsakt wird bestandskräftig, ohne dass A der Verpflichtung nachgekommen ist. B vollstreckt formell rechtmäßig ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro. Der Abriss durch ein Unternehmen hätte 2.500 Euro gekostet.
Einordnung
(Un)Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme 2
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D erhält einen rechtmäßigen, sofort vollziehbaren Bescheid, wonach sie den Betrieb ihres Restaurants einstellen muss. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro angedroht. D will sich wehren.
Abwandlung: Isolierter Rechtsschutz gegen Androhung + Festsetzung
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