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Veräußerung der streitbefangenen, abhandengekommenen Sache durch Beklagten

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7. Mai 2026
9 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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K verlangt klageweise die Herausgabe des Gartenzwergs (§ 985 BGB), den B aus seinem Garten gestohlen hat. Kurz nach Klageerhebung schenkt B den Zwerg seiner Tante T. Diese hat weder von dem Diebstahl noch von dem Prozess Kenntnis und nimmt ihn erfreut entgegen. B wird antragsgemäß verurteilt.

Einordnung

Veräußerung der streitbefangenen, abhandengekommenen Sache durch Beklagten

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