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Veräußerung der streitbefangenen, abhandengekommenen Sache durch Beklagten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K verlangt klageweise die Herausgabe des Gartenzwergs (§ 985 BGB), den B aus seinem Garten gestohlen hat. Kurz nach Klageerhebung schenkt B den Zwerg seiner Tante T. Diese hat weder von dem Diebstahl noch von dem Prozess Kenntnis und nimmt ihn erfreut entgegen. B wird antragsgemäß verurteilt.
Einordnung
Veräußerung der streitbefangenen, abhandengekommenen Sache durch Beklagten
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