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Fall: Abwehr- und leistungsrechtliche Dimension (akzessorische Leistungsrechte)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Gaststättenbetreiber G stellt einen Genehmigungsantrag für seine neue Gaststätte. Die vorherige musste er wegen horrender Steuerschulden schließen. Behörde B versagt die Genehmigung mit Verweis auf Gs Unzuverlässigkeit (§ 4 Gaststättengesetz). G beruft sich auf die Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG).
Einordnung
Fall: Abwehr- und leistungsrechtliche Dimension (akzessorische Leistungsrechte)
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