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Festlegung der Innenbereichsgrenze durch Satzung: Abwandlung 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Ursulas (U) Grundstück mit Haus liegt in der ländlichen Gemeinde D (18.000 Einwohner). Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist drei mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke auf, die jeweils an Us Grundstück angrenzen. D erlässt form- und verfahrensgemäß eine Satzung, wodurch die bebauten Grundstücke Teil des Innenbereichs gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB werden sollen. Die Grundstücke sind bereits im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt.
Einordnung
Festlegung der Innenbereichsgrenze durch Satzung: Abwandlung 1
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