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Anspruch auf Grundbuchberichtigung (Grundfall)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E einigt sich mit Ds Vertreter V darüber, dass der vertretene D das Eigentum am Grundstück des E erwerben soll. D wird sodann im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Später findet E heraus, dass V tatsächlich ohne Vollmacht gehandelt hat.
Einordnung
Anspruch auf Grundbuchberichtigung (Grundfall)
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Überblick Konkurrenzen
Studentin S sitzt vor ihrer Sachenrechtsklausur: Statt des tatsächlichen Eigentümers E steht A als Eigentümer im Grundbuch. S soll prüfen, ob E einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung hat. S überlegt sich zuerst einmal, welche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.
Verzicht
E hat einen Anspruch gegen B auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB). Da E keinen Streit mit B will, erklärt sie, auf diesen Anspruch „verzichten“ zu wollen. Als E plötzlich doch den Anspruch aus § 894 BGB gegenüber B geltend macht, wendet diese ein, dass der Anspruch aufgrund Verzichts erloschen sei.