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Subjektiver Tatbestand: staatlicher Straf- und Bußgeldanspruch
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T wird nach einer ausgelassenen Feier auf dem Münchener Oktoberfest mit einer BAK von 2 Promille auf dem Fahrrad erwischt. Später entwendet T die Strafakte während eines Praktikums bei der Staatsanwaltschaft und vernichtet sie, um einer Geldstrafe zu entgehen.
Einordnung
Subjektiver Tatbestand: staatlicher Straf- und Bußgeldanspruch
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