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Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung - Streitstand: Argumente I

einfach
schwer87 % lösen richtig
7. Mai 2026
12 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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K hat gegen V einen Eigentumsverschaffungsanspruch. Zu dessen Sicherung soll für K eine Vormerkung bestellt werden. Wegen eines Mangels bei der Bewilligung entsteht die Vormerkung aber nicht. K tritt nun seinen Eigentumsverschaffungsanspruch an den gutgläubigen G ab.

Einordnung

Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung - Streitstand: Argumente I

Lösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Diese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.

1. Wenn (wie hier) die zu sichernde Forderung besteht, die Vormerkung aber wegen Mängeln bei ihrer Bestellung nicht entstanden ist, ist fraglich, ob die Vormerkung dennoch bei Abtretung des gesicherten Anspruchs kraft guten Glaubens erworben werden kann.
Ja, in der Tat!
Wenn die Vormerkung zunächst nicht wirksam entstanden ist, ist fraglich, ob die Vormerkung bei der Abtretung des gesicherten Anspruchs kraft guten Glaubens erworben werden kann. Dies ist streitig. Streitgegenstand ist die (analoge) Anwendbarkeit des § 892 BGB. Teilweise wird im Schrifttum der gutgläubige Zweiterwerb einer Vormerkung abgelehnt. Der BGH hingegen hält einen gutgläubigen Zweiterwerb der Vormerkung analog § 892 BGB für möglich, wenn der zu sichernde Anspruch tatsächlich besteht und die Vormerkung nur wegen Mängeln bei ihrer Bestellung (z.B. fehlende Bewilligung) nicht zur Entstehung gelangt ist.
2. Im Einklang mit der Literaturansicht könnte man gegen einen gutgläubigen Zweiterwerb anführen, dass die Vormerkung bereits kein dingliches Recht ist, wie durch § 892 Abs. 1 S. 1 BGB vorausgesetzt.
Ja!
Die Literatur betont, dass die direkte Anwendung des § 892 Abs. 1 S. 1 BGB ein dingliches Recht voraussetze. Die Vormerkung sei jedoch ein Sicherungsmittel eigener Art. Allerdings ähnele die Vormerkung - so der BGH - zumindest einem dinglichen Recht (=vergleichbare Interessenlage). Zum Beispiel bewirke sie nach § 883 Abs. 2 BGB die relative Unwirksamkeit von Zwischenrechten. Aus diesem Grund hält der BGH den § 892 BGB analog für anwendbar.
3. Allerdings schützt auch § 892 BGB analog nur den gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerb. Könnte daher gegen einen gutgläubigen Zweiterwerb der Vormerkung sprechen, dass der Vormerkungsübergang kraft Gesetzes (analog § 401 BGB) und nicht durch Rechtsgeschäft erfolgt?
Genau, so ist das!
Die Anwendung des § 892 BGB setzt voraus, dass ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts vorliegt. Die Vormerkung folgt jedoch analog § 401 BGB der Forderung. Dass die Vormerkung somit nicht durch Rechtsgeschäft, sondern per Gesetz übergeht, spricht nach Ansicht der Literatur gegen einen gutgläubigen Zweiterwerb. Dem hält der BGH entgegen: Auch wenn der Vormerkungsübergang direkt nicht durch Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes analog § 401 BGB erfolgt, habe er jedoch bei einer funktionellen Gesamtbetrachtung rechtsgeschäftlichen Charakter. Er sei nämlich Folge der Abtretung (§ 398 BGB), welche ein Rechtsgeschäft sei. ‌
4. Zudem könnte für die Anerkennung des gutgläubigen Zweiterwerbs einer Vormerkung ein gewisses praktisches Bedürfnis (Verkehrsfähigkeit der Vormerkung) bestehen. Spricht dies gegen eine analoge Anwendung von § 892 BGB?
Nein, das trifft nicht zu!
BGH: Ebenso wie bei der Übertragung eines dinglichen Rechts bestehe auch bei der Vormerkung ein Bedürfnis, sich auf das Grundbuch zu verlassen (=vergleichbare Interessenlage). Insbesondere bei Kettenveräußerungen bedürfe es der Verkehrsfähigkeit der Vormerkung. Dem hält die Literatur wiederum den Schutzzweck der Vormerkung entgegen. Die Vormerkung solle nur den Zeitpunkt bis zur Eintragung des vorgemerkten Anspruchs sichern, also eine vorläufige Rechtsposition. Deshalb bedürfe es neben der wirksamen Abtretung des Anspruchs keine Steigerung der Verkehrsfähigkeit. Es gibt noch einige weitere Argumente für und gegen den gutgläubigen Zweiterwerb der Vormerkung. Diese sind am Ende dieser Session aufgelistet. In der Klausur solltest Du die jeweiligen Argumente strukturiert aufführen und schließlich den Streit entscheiden. Zur Verdeutlichung des Arguments der Verkehrsfähigkeit schauen wir uns die Kettenveräußerung in der nächsten Aufgabe an!

Fundstellen

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