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Beweisbedürftigkeit § 287 ZPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K klagt gegen B auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Ks Anwalt A fragt sich, ob K hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen den Vollbeweis iSd. § 286 ZPO erbringen muss oder ob K Beweiserleichterungen zu kommen.
Einordnung
Beweisbedürftigkeit § 287 ZPO
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Vertragliche Schadensersatzpflichten
Die Schwestern S1 und S2 betreiben die Autoreparatur-GbR. Als Kunde K seinen defekten Porsche zur Reparatur abgibt, unternimmt S1 mit diesem eine Probefahrt, um die Quelle des Defekts zu erforschen. Sie fährt dabei aber fahrlässig gegen eine Laterne.

Beweisvereitelung
K behauptet, V habe ihr ein defektes Fahrrad verkauft. Aufgrund des Defekts sei es zu einem Sturz gekommen und K habe sich erheblich verletzt. Als V mitbekommt, dass K Klage gegen ihn erheben will, entsorgt er das Fahrrad. V weiß, dass das Rad das einzige in Betracht kommende Beweismittel ist.