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Brandstiftung bei einem Buswartehäuschen (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T zündet aus Langeweile im Buswartehäuschen an der B308 das dort in einem Mülleimer befindliche Papier an, um das Wartehäuschen abbrennen zu lassen. Zügig breiten sich die Flammen auf das gesamte Häuschen (geschlossene Holzbalkenkonstruktion mit Pultdach und breiter Türöffnung) aus.
Einordnung
Brandstiftung bei einem Buswartehäuschen (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
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