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Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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B veranstaltet im Berliner Tiergarten die lang geplante Versammlung „Böse Biene“ gegen das Bienensterben, zu der 50 Menschen kommen. Die Versammlung verläuft reibungslos, war aber nicht angemeldet. B wird zu einer Geldstrafe verurteilt.

Einordnung

Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)

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