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Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B veranstaltet im Berliner Tiergarten die lang geplante Versammlung „Böse Biene“ gegen das Bienensterben, zu der 50 Menschen kommen. Die Versammlung verläuft reibungslos, war aber nicht angemeldet. B wird zu einer Geldstrafe verurteilt.
Einordnung
Grundfall zur Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG)
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Anmeldepflicht bei Spontanversammlung
Am Informationsstand der N-Partei skandieren deren Mitglieder Parolen. A läuft vorbei und regt sich lautstark über den Stand auf. 20 Schaulustige treten hinzu, stimmen aber bald in As Protest ein. Polizistin P löst As Protest auf, weil er nicht angemeldet ist.
Anmeldepflicht bei Eilversammlung
Die Nachrichten melden, dass überraschend Diktator D am nächsten Tag in Berlin erwartet wird. Bürger V ist empört und organisiert für den nächsten Morgen eine „Demo gegen D“. Die Versammlung verläuft reibungslos, war aber nicht angemeldet. V wird zu einer Geldstrafe verurteilt.