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Klagefrist (§ 74 VwGO): Verwirkung des Rechtsbehelfs

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird eine Gaststättenerlaubnis erteilt (§ 2 GastG). Nachbar N wird davon nicht in Kenntnis gesetzt. Als A drei Monate später eröffnet, ist N zwar gestört, aber unternimmt nichts. Zwei Jahre später legt er Widerspruch ein. Es ergeht ein Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch des N als unzulässig zurückweist, weil N zu lange gewartet habe. N will klagen.

Einordnung

Klagefrist (§ 74 VwGO): Verwirkung des Rechtsbehelfs

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