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Klagefrist (§ 74 VwGO): Verwirkung des Rechtsbehelfs
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird eine Gaststättenerlaubnis erteilt (§ 2 GastG). Nachbar N wird davon nicht in Kenntnis gesetzt. Als A drei Monate später eröffnet, ist N zwar gestört, aber unternimmt nichts. Zwei Jahre später legt er Widerspruch ein. Es ergeht ein Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch des N als unzulässig zurückweist, weil N zu lange gewartet habe. N will klagen.
Einordnung
Klagefrist (§ 74 VwGO): Verwirkung des Rechtsbehelfs
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Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen ungewöhnlich langen Postlaufs
A klagt gegen einen abgelehnten Asylantrag. Die Klagefrist endet am 01.06. Der Prozessbevollmächtigte P gibt die Klageschrift am 28.05. zur Post, sie geht aber erst am 06.06. beim VG ein. Das VG hält die Klage für verfristet. A begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Fristbeginn bei Unstatthaftigkeit des Widerspruchs
A lebt in der nordrhein-westfälischen Gemeinde G. Sachbearbeiterin S übermittelt am 08.05.2022 eine Abrissverfügung an die Post, die A am 11.05.2022 zugeht. Sie fragt ihre Anwältin, bis wann sie Zeit hat, sich gegen den Bescheid zu wehren.