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Pflichten des Käufers
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K schließt mit V einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein induktives Ladegerät für iPhones zum Preis von €50 ab.
Einordnung
Pflichten des Käufers
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Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – Vereinbarung einer Beschaffenheit
Katzenliebhaber K kauft bei Händler V eine neue Waschmaschine (€1.500). K denkt sich bei Vertragsschluss, die Maschine werde sicherlich mit einem Spezialwaschprogramm zur Tierhaarentfernung ausgestattet sein. Nach der Lieferung stellt K fest, dass dieses Spezialprogramm fehlt.