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Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (§651n Abs. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

R bucht bei V eine Pauschalreise in einem Hotel, welches sich durch seinen großen Wasserpark auszeichnet. Im Hotel merkt R, dass der gesamte Wasserpark für die Dauer der Reise aufgrund von Bauarbeiten unbenutzbar ist. Davon informiert R auch V. Für R ist die Reise so nutzlos.
Einordnung
Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (§651n Abs. 2 BGB)
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