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Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die experimentierfreudige E möchte einmal Drogen ausprobieren. Weil sie aber knapp bei Kasse ist, entwendet sie in einem Brillengeschäft mehrere teuere Sonnenbrillen, um diese nach und nach zu verkaufen und von dem Erlös die Drogen erwerben zu können. Weitere Diebstähle plant sie nicht.
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Fall: einfache Gefahr
Räuber R läuft maskiert und mit einer Pistole bewaffnet in die Sparkasse. Polizist P fragt sich, ob eine einfache Gefahr i.S.d. <a href="https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SOGHAV1P3">§ 3 Abs. 1 SOG</a> vorliegt.

Ungeschriebene Regelbeispiele
B ist Beamter der Bundesbank und mit der Aussonderung und Vernichtung von Banknoten befasst, die nicht mehr umlauffähig sind. Im Rahmen dieser Tätigkeit entwendet er zu Verbrennung bestimmte Banknoten im Wert von €2 Mio.