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Minderung des Kaufpreises bei unerheblichem Mangel
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Senior-Partner P kauft bei Mercedes-Händler M einen neuen Mercedes-AMG G 63 zum objektiven Wert von €200.000. Zu Hause angekommen bemerkt er, dass an einer Felge ein 1cm langer oberflächlicher Kratzer ist, dessen Behebung €50 kosten würde und den Wert des Autos um €50 mindert. Die von P gesetzte Frist verstreicht fruchtlos.
Einordnung
Minderung des Kaufpreises bei unerheblichem Mangel
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Nebeneinander von Minderung und großem Schadensersatz wegen desselben Mangels?
K kauft von B einen neuen Mercedes (99.900 €) und erhält ein sog. "Montagsauto" (hohe Fehleranfälligkeit wg. Herstellungsmängeln). K bringt es 7x zur Nachbesserung und mindert den Kaufpreis um 20 %. Nach 9x Nachbesserung verlangt K "großen Schadensersatz".
Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB)
U soll den Beistelltisch des B mit hochwertigen Materialien ausbessern. Um Kosten zu sparen, nutzt U aber nur Span- und Holzfaserplatten. Nach der Abnahme fällt B dies auf. B setzt U erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung. Er erklärt U die Minderung.