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Unwirksame Beschränkung des Rücktrittsrechts (§ 309 Nr. 8 a) BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
F kauft im Warenhaus Hertie Wandfarbe für ihre Wohnung. H verwendet AGB, die bestimmen, dass der Rücktritt vom Vertrag schriftlich und spätestens innerhalb einer Woche nach einer von H zu vertretenden Pflichtverletzung zu erklären sei.
Einordnung
Unwirksame Beschränkung des Rücktrittsrechts (§ 309 Nr. 8 a) BGB)
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§ 309 Nr. 8 b)
Hobbyradfahrer H kauft im Rennradladen R ein neues Rennrad im Wert von €1.200. In den AGB der R steht, dass Reparatur oder die Lieferung eines neuen Rads bei einem Mangel nur nach vollständiger Kaufpreiszahlung verlangt werden kann.
Auf welche Art von Verträgen findet § 309 Nr. 8b) BGB Anwendung?
Hobbyradfahrer H mietet im Rennradladen R ein Rennrad für seinen zweiwöchigen Urlaub für €200. In den AGB der R steht, dass Reparatur oder die Lieferung eines neuen Rads bei einem Mangel aufgrund der kurzen Mietzeit ausgeschlossen ist.