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Abwandlung 2: kein klassischer Eingriff durch Exekutive => moderner Eingriffsbegriff
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Stadt S betreibt eine Kläranlage in unmittelbarer Nähe zum Grundstück von Nachbar N. N kann wegen der erheblichen Lärm- und Geruchsimmissionen seinen Garten nur mit eingeschränktem Genuss nutzen. N fragt sich, ob S durch den Betrieb der Kläranlage in seine Grundrechte eingreift.
Einordnung
Abwandlung 2: kein klassischer Eingriff durch Exekutive => moderner Eingriffsbegriff
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Abwandlung 1: kein klassischer Eingriff durch Exekutive (Bagatelleingriffe)
Polizistin P macht ihren üblichen Streifengang über den Münchner Marienplatz. Tourist T fühlt sich von dieser - wie er meint - „permanenten Polizeiüberwachung“ belästigt und findet, in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht werde eingegriffen.
Einführungsfall Menschenwürde
Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen möglichst weit durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde untersagt die Veranstaltung. Sie verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.