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Abwandlung 2: kein klassischer Eingriff durch Exekutive => moderner Eingriffsbegriff

einfach
schwer83 % lösen richtig
7. Mai 2026
9 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Stadt S betreibt eine Kläranlage in unmittelbarer Nähe zum Grundstück von Nachbar N. N kann wegen der erheblichen Lärm- und Geruchsimmissionen seinen Garten nur mit eingeschränktem Genuss nutzen. N fragt sich, ob S durch den Betrieb der Kläranlage in seine Grundrechte eingreift.

Einordnung

Abwandlung 2: kein klassischer Eingriff durch Exekutive => moderner Eingriffsbegriff

Wie funktioniert Jurafuchs?

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