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Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG: Unzulässigkeit des Widerrufs

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7. Mai 2026
21 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Die Behörde B spricht gegenüber Trunkenboldin T ein Waffenbesitzverbot (§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG) aus. Als T zwei Jahre trocken ist, hebt B das Verbot wieder auf. Allerdings konsumiert T inzwischen regelmäßig andere Drogen.

Einordnung

Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs: § 49 Abs. 1 VwVfG: Unzulässigkeit des Widerrufs

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