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Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – Büro, Arbeitsstätten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Der angestellte Anwalt A möchte ins Homeoffice und zündet am Montagmorgen (8:00 Uhr) die Kanzleiräume der Partner&Lawyers Kanzlei an. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich keine Menschen in der Kanzlei.
Einordnung
Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – Büro, Arbeitsstätten
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Gebäudebegriff bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
A setzt in einem Wohnblock in zwei Kellerräumen auf dem Boden liegende Textilien in Brand. Er weiß, dass sich Mieter im Haus aufhalten, die durch Rauchentwicklung gefährdet werden können. Dies nimmt er billigend in Kauf. Tatsächlich kommt es zur Verrußung der Kellerräume, es verbrennen mehrere Kellerboxen samt ihres Inhalts, Stromleitungen im Keller verschmoren und zwei Kellertüren werden bis zur Unbrauchbarkeit beschädigt. Drei Personen in den Wohnräumen erleiden Rauchvergiftungen.

Gefahr einer Gesundheitsschädigung
Um seinem Erzfeind B einen Denkzettel zu verpassen, zündet A dessen Reihenhaus an. Dabei weiß er, dass B sich im Urlaub befindet. A nimmt jedoch billigend in Kauf, dass der Brand auf das Nachbarhaus übergeht. Die Nachbarn erleiden eine Rauchgasvergiftung. Bevor die Flammen auf das angrenzende Haus übergehen, gelingt es der Feuerwehr, das Feuer zu löschen.