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Erschließung gesichert: Abwandlung 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Bauherrin B möchte in einem Neubaugebiet ein Haus bauen. Das Grundstück ist ans Straßennetz angeschlossen und mit Elektrizität und Wasser versorgt. Weitere Erschließungsanlagen hält B nicht für erforderlich.
Einordnung
Erschließung gesichert: Abwandlung 1
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Erschließung gesichert: Abwandlung 2
Bauherr B möchte in einem Neubaugebiet ein Haus bauen. Die Erschließungsanlagen werden erst bei Fertigstellung des Hauses vorhanden sein.
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB): Grundfall
Unternehmerin U will in einem Haus eine kleine Pension eröffnen. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein allgemeines Wohngebiet aus.