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Beschuldigter zunächst als Zeuge und ohne Belehrung vernommen, später schweigt er
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
O wird tot aufgefunden. Die Polizeibeamten trafen am Tatort auf B. Ein Tatmotiv des B ist zunächst nicht bekannt, sodass sich aus seiner Anwesenheit zwar ein gewisser, aber kein konkreter Tatverdacht besteht. B wird als Zeuge vernommen. Erst später verdichtete sich der Verdacht gegen B.
Einordnung
Beschuldigter zunächst als Zeuge und ohne Belehrung vernommen, später schweigt er
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Sofortige Nachfrage auf Spontanäußerung
T ist des versuchten Totschlags verdächtig. Noch bevor Polizeibeamtin P sie ordnungsgemäß zur Sache belehren kann, legt diese von sich aus - ohne Zutun der P -, eine geständige Einlassung ab. Auf diese Äußerung der T hin fragt P sofort weiter zum Geschehen nach. T macht weitere Angaben.

Beschuldigte kannte ihr Schweigerecht
Strafverteidigerin V ist so wütend über einen verlorenen Prozess, dass sie den Briefkasten des Gerichts beschädigt. Da ein Anfangsverdacht der Sachbeschädigung besteht, vernimmt Polizist P die V auf der Polizeiwache. Eine Belehrung über ihr Schweigerecht erfolgte zuvor nicht.