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Bestimmtheit der Fristsetzung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K kauft von V einen elektrischen Rollstuhl. Dieser hat einen mangelhaften Motor. K forderte V zur „umgehenden Beseitigung“ auf und kündigte an, den Rollstuhl sonst anderweitig reparieren zu lassen. V meldete sich nicht, sodass K nach vier Wochen die Reparatur für €500 von H vornehmen lässt.
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Angemessenheit der Frist
K kauft von V eine Küche. Nach dem Einbau stellt K zahlreiche Mängel fest. Zu deren Beseitigung braucht man objektiv sechs Wochen. Genervt ruft K am 16.3. V an und fordert „schnelle Behebung“. V sichert zu, die Küche werde bis zum 23.3. „fix und fertig“ gestellt. Als V am 30.3. noch nicht angefangen hat, lässt K die Küche von U reparieren.
Angemessenheit der Frist II
K kauft von V eine Küche. Nach dem Einbau stellt K viele Mängel fest. Zur Behebung braucht man objektiv sechs Wochen. K bittet am 16.2. per E-Mail, die Mängel bis zum 27.3. (sechs Wochen) zu beseitigen. Da bis zum 16.3. nichts passiert ist, ruft sie V an und fordert nun Reparatur bis zum 23.03. Da V am 31.3. immer noch nicht angefangen hat, lässt K die Küche von U reparieren.