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Regelungsgegenstand des Baurechts
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B plant auf seinem Grundstück ein 5-stöckiges Wohnhaus. Nachbar N ist empört: Das Gebäude halte den nötigen Abstand und Brandschutzvorgaben nicht ein, befinde sich nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans, verändere den Charakter des Wohngebiets und raube ihm die Sicht.
Einordnung
Regelungsgegenstand des Baurechts
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Grundfall: Beschränkung der Baufreiheit
B hat ein Grundstück erworben und möchte ein Haus darauf errichten. Da sie handwerklich sehr geschult ist, kauft sie sich die Baumaterialien und fängt an zu bauen. Nachbarin N hat ihr Jurastudium zwar im zweiten Semester abgebrochen, hat aber Zweifel, ob B einfach so bauen darf.
Grundfall: Baugenehmigung bzgl. "Bauen"
Schnösel S (Jurastudent, 6. Semester) hat von Papi zum bestandenen Grundstudium ein Seegrundstück geschenkt bekommen. S will jetzt bauen. Was, ist ihm eigentlich egal. Er beantragt bei der zuständigen Behörde eine "Genehmigung zum Bauen".