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Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T ist SARS-CoV-2 positiv und glaubt an das "Durchseuchen" der Gesellschaft als Heilmittel. T will möglichst viele Leute mit dem Virus anstecken. Dazu packt er den 80-jährigen O am Arm und hustet ihn mehrmals an. O erkrankt. Er gehört zur Risikogruppe, bleibt jedoch symptomlos.
Einordnung
Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
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Einführungsfall: Quälen
T ist Babysitterin des fünfjährigen O. Als sie O übers Wochenende beaufsichtigt, sperrt sie ihn von Freitag auf Samstag in den dunklen Keller ein, um die 2 Staffeln der Netflix-Serie "How to Sell Drugs Online (Fast)" störungsfrei genießen zu können. O bleibt die Nacht wach und steht Todesängste aus. Dies hatte T billigend in Kauf genommen.

Var. 1: Quälen
T macht sich einen Spaß daraus, sein fünfjähriges Pflegekind O als Aschenbecher zu benutzen. Er drückt seine Zigaretten ständig und überall auf Os Körper aus. O behält davon Brandwunden und starke Schmerzen zurück.